Allgemeine Einkaufsbedingungen

Schlagenhauf GmbH für den kaufmännischen Rechtsverkehr

 

I. Allgemeines / Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehme.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung erteilter Aufträge getroffen werden, sind schriftlich zu fixieren. Diese Formvorschrift ist für beiden Seiten bindend.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

5. Beharren beide Vertragsparteien auf einer ausschließlichen Geltung ihrer jeweiligen AGB und kann eine Billigung vorliegender Einkaufs-AGB durch den Liefe- ranten auch nicht sonstigen aus seinem Verhalten bei Abschluss oder Durchfüh- rung des Einzelgeschäfts oder der laufenden Geschäftsverbindung sich ergebenden Umständen entnommen werden, führen aber die Vertragsparteien gleichwohl das Geschäft durch Lieferung und deren Entgegennahme (Annahme) durch, so gilt der Vertrag unter Ausschluss der beiderseitigen AGB (auch solcher Klauseln, die einander nicht widersprechen) als mit dem unserer schriftlichen Bestellung sowie der gesetzlichen Regelung entsprechenden Inhalt als geschlossen.

 

II. Schriftform

Soweit diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen im Rahmen der Verkehrsüblichkeit auch Telefax, EDV-Ausdrucke oder elektronische Erklärungen in branchenüblicher Form.

 

III. Lieferfristen

1. Die von uns nach Kalendertag/-woche angegebenen Lieferfristen sind zu beachten. Zu einer vorzeitigen Anlieferung ist der Lieferant nur berechtigt, wenn wir zustimmen, wobei eine vorzeitige Zahlungsfälligkeit nicht eintritt. Jede voraussehbare Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist - unabhängig davon, ob sie auf vom Lieferanten zu vertretenden oder unverschuldeten Gründen beruht - ist uns unverzüglich anzuzeigen. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass er im Hinblick auf die vereinbarte Lieferfrist über alle notwendigen Vormaterialien verfügt und seine Herstelltermine unter Beachtung seiner Produktionskapazität und aktuellen Auftragslage so sorgfältig disponiert hat, dass die pünktliche Anlieferung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle gewährleistet ist. Der Einwand des Mangels der Selbstbelieferung ist für den Eintritt von Lieferverzug ohne rechtlichen Belang.

2. Für die Feststellung des Zeitpunktes von Lieferungen ist der Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle maßgeblich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen gilt der Abnahmetermin.

3. Bleibt die rechtzeitige Lieferung wegen höherer Gewalt aus, so wird die Lieferfrist um die bis zum Wegfall ihrer Ursachen verstrichene Zeitspanne hinausgeschoben; auch in einem solchen Fall sind wir bei länger dauernden Lieferverzögerungen zum Vertragsrücktritt befugt, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn infolge der Leistungsverspätung ein Interessenwegfall eintritt.

 

IV. Gefahrübergang und Versand

1. Sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen alle Transporte frei (und erforderlichenfalls verzollt, inklusive aller Nebenkosten) der von uns benannten Empfangsstelle. Der Lieferant wird Verpackung und Transportmittel mit speditionstechnischer Sorgfalt unter Berücksichtigung etwaiger Schadensanfälligkeiten des Lieferguts auswählen. Eine im Einzelfall gebotene Transportversicherung ist, sofern sie von uns gesondert zu vergüten ist, vor Abschluss mit unserem Einkauf schriftlich abzustimmen. Jeder Versendung ist eine Versandanzeige vorauszuschicken, die unsere Bestellnummer, eine genaue Bezeichnung von Art, Menge und - falls handelsüblich - Gewicht des Liefergutes ersichtlich machen muss. Teil- und Restlieferungen sind als solche in den Begleit- und Versandpapieren zu bezeichnen.

2. Die Transportgefahr trägt - auch wenn das Liefergut von uns abgeholt oder auf unser Verlangen versendet wird - der Lieferant. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Lieferguts geht erst mit dessen Empfangnahme an der von uns benannten Empfangsstelle auf uns über.

3.Wir sind berechtigt, Verpackungsmaterial und Paletten zurückzugeben und den Lieferanten für deren üblichen Wert sowie die Rückfracht zu belasten.

 

V. Preise / Rechnung

1. Die vereinbarten Preise sind bei Fehlen abweichender Absprachen stets Festpreise. Sofern ein Angebots- oder Auftragsbestätigungsschreiben des Lieferanten die gesetzliche Umsatzsteuer nicht gesondert neben dem Preis aufgeführt oder als hinzukommend erwähnt, führt dies zur Vereinbarung eines die Umsatzsteuer einschließenden Bruttopreises.

2. Rechnungen werden in jeweils doppelter Fertigung erbeten. Sie müssen unsere Bestellnummer, die genaue Bezeichnung des Liefergutes (nebst Menge/evtl. Gewicht), das Lieferdatum sowie die vereinbarte Zahlungsfälligkeit, ferner den getrennten Ausweis von Preisen und Umsatzsteuer enthalten; Rechnungen, die den vorbezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen von uns zurück- gewiesen werden. Eine Zahlungsfälligkeit tritt nicht ein, bevor uns eine mit den obigen Angaben versehene Rechnung zugeht und die in ihr ausgewiesene Lieferung in unseren unmittelbaren Besitz gelangt ist.

 

VI. Eingangskontrolle

1. Ungeachtet unserer Eingangskontrolle bleibt der Lieferant zu sorgfältiger Ausgangskontrolle verpflichtet. Wir untersuchen das Liefergut in handelsüblichem Umfang - Gattungsware nur stichprobenweise - zunächst nur auf seine äußere Beschaffenheit, Richtigkeit und Menge (ggf. Gewicht), ohne etwaige erst mit Inbetriebnahme oder Materialeinsatz feststellbare Funktionsmängel oder Mängel im inneren Materialgefüge prüfen zu lassen. Zu chemischen Analysen, physikalischen Erprobungen, einsatzspezifischen Tests oder Prüfung der DIN-Konformität sind wir im Rahmen der Eingangskontrolle nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart war.

2. Äußerlich erkennbare Sachmängel oder Falschlieferungen, ferner Mengen- und Gewichtsdefizite (ausgenommen solche, die trotz handelsüblicher Stichproben unerkannt bleiben), werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzei- gen, wobei die kaufmännische Rüge als rechtzeitig angebracht gilt, wenn sie innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Empfang des Liefergutes erfolgt. Alle übrigen, bei der Eingangskontrolle unerkannt gebliebenen (versteckten) Mängel, Falschlieferungen und Abweichungen von vereinbarten chemischen, physikalischen Werten, vereinbarten DIN oder erst bei Ingebrauchnahme oder betrieblichem Materialeinsatz offenkundig werdende Funktionsmängel bleiben wir innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Entdeckung zu rügen befugt.

3. Eine nach den vorstehenden Absätzen rechtzeitig und vor Ablauf der gesetzlich und vertraglich vereinbarten Verjährung von Mängelansprüchen angebrachte kaufmännische Rüge erhält uns alle gesetzlich vorgesehenen Mängelansprü- che.

 

VII. Garantien des Lieferanten

Hat der Lieferant nach DIN oder diesen gleichstehenden ausländischen Normungen (z.B. EN) unter Einhaltung präziser oder toleranzmäßig festgelegter chemischer oder physikalischer Werte oder nach Zeichnung zu liefern, so gelten deren Einhaltung stets als kaufvertraglich garantiert; das Gleiche gilt, wenn für das Liefergut / Vorprodukt das Vorhandensein eines Gütezeichens (z.B. VDE, RAL oder diesen gleichstehenden ausländischen Prüfzeichen) vereinbart war, hinsichtlich jener Qualifikations-, Funktions- und Sicherheitsmerkmale, die der zur Verleihung des Gütezeichens führende Gütetest sicherstellen soll.

 

VIII. Zahlung / Skonti / Anzahlungen / Zahlungsverzug

1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt Zahlung nach unserer Wahl nach Erhalt von Rechnung und Ware binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto durch Überweisung oder Scheck. Eine Fälligkeit der Kaufpreisforderungen des Lieferanten tritt frühestens einen Monat nach Erhalt von Rechnung und Ware ein.

2. Wir sind unter Ausschluss entgegenstehender Aufrechnungsverbote jederzeit befugt, Forderungen des Lieferanten mit eigenen Gegenforderungen zu tilgen. Unsere Aufrechnungsbefugnis gilt auch hinsichtlich noch nicht fälliger Gegenforderungen bei Gutschrift einer Zinsdifferenz von 5 % p.a.

3. Vereinbarte Anzahlungen können von der Vorlage der selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines von uns als bonitätssicher anerkannten Dritten abhängig gemacht werden. Der Dritte hat die Rückgewähr der Anzahlung für den Fall des Ausbleibens oder nicht vertragsgerecht erfolgender Leistungen zu verbürgen. Nach Leistung einer Anzahlung sind wir berechtigt, uns über den Fortgang des Herstellprozesses des Liefergutes zu informieren; zu diesem Zweck gestattet der Lieferant im Voraus das Betreten seiner Betriebs- räume durch einen von uns Beauftragten.

4. Werden für die Herstellung der Ware Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen usw. benötigt, gehen diese - nach Bezahlung - in unser Eigentum über.

5. Im Falle unseres Zahlungsverzuges beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

 

IX. Produkthaftung

Neben der nach dem Produkthaftungsgesetz den Lieferanten treffenden Einstandspflicht für Personen- oder Sachschäden bleibt er - sofern eine Produkthaftung sich darüber hinaus aus deliktischen Gesichtspunkten (§ 823 BGB) oder aufgrund vertraglicher Ansprüche ergibt - auch für den mit der Rechtsgutverletzung zusammenhängenden mittelbaren Vermögensschaden verantwortlich. Soweit Auftragsbestätigung oder Verkaufsbedingungen (AGB) des Lieferanten diese Haftung aufhebende oder einschränkende Klauseln enthalten, werden sie von uns als Vertragsbestandteil nicht anerkannt.

 

X. Gerichtsstand / anwendbares Recht

1. Als Gerichtsstand gilt bei zweiseitigen Handelsgeschäften für beide Vertragsteile der Hauptsitz unseres Unternehmens, d.h. Ellwangen.

2. Alle Vertragsbeziehungen zum Lieferanten unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen.

 

Stand: Februar 2020

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